Bauvorhaben ist „Herzenssache“: Kein Schadensersatz trotz höherer Kosten!

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.01.2021 – 1 U 66/22; BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 118/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle des Architekten fehlt es jedoch, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht.

Der Sachverhalt:

Die Kläger:innen verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung. Im Jahr 2009 beabsichtigten die Kläger den Umbau eines Wasserturms zu Wohnzwecken. Die beklagte Architektin verfügte bereits damals über Erfahrungen mit der Sanierung und dem Umbau von Wassertürmen. Sie wurde mit den erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt. Nach einem ersten Treffen der Parteien in dem eigenen Wasserturm der Beklagten legte diese noch vor Vertragsschluss am 22.05.2009 eine erste Kostenschätzung vor, die auf 595.000 € brutto endete. Eine am Folgetag erstellte Kostenschätzung wies demgegenüber 798.990 € brutto aus. Im Mai 2010 wurde ein Förderantrag beim Landesamt für Denkmalpflege mit ausgewiesenen Baukosten von 884.170 € brutto gestellt. Die tatsächlichen Baukosten lagen deutlich über 1.000.000 € brutto. Die Kläger hielten dennoch an einer gehobenen Ausstattung des Gebäudes fest und ließen die von der Architektin geplanten Außenanlagen so hochwertig wie ursprünglich beabsichtigt erstellen. In der Folgezeit entstanden zunehmend Differenzen zwischen den Parteien. Unter dem 14.03.2011 einigten die Parteien sich auf eine Aufhebung des Architektenvertrags. Mit den Folgeleistungen beauftragten die Kläger:innen einen anderen Architekten, mit dem sie das Bauvorhaben zu Ende führten. Die Kläger nahmen die Architektin wegen Baukostenüberschreitung auf Schadensersatz i.H.v. 350.000 € in Anspruch.  
Die Entscheidung: Ohne Erfolg! Die Kläger:innen haben gegen die Architektin keinen Anspruch auf Zahlung von 350.000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB wegen Baukostenüberschreitung. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt habe, indem sie eine fehlerhafte Kostenschätzung erstellte oder die Kostenvorstellung der Kläger unzureichend erfragte und bei ihrer Planung daher nicht ausreichend berücksichtigte. Denn die Kläger:innen haben jedenfalls die Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für einen etwaigen Schaden nicht bewiesen. Eine Kausalität der Pflichtverletzung setze voraus, dass die Kläger:innen bei Prognostizierung von Baukosten in Höhe von 1.136.000 € brutto von dem Bauvorhaben Abstand genommen hätten.
Die Erforderlichkeit der Einhaltung einer bestimmten Kostengrenze ergebe sich nicht aus der Natur des streitgegenständlichen Bauobjektes. Denn objektiv und unabhängig von der persönlichen Situation der Kläger:innen handle es sich bei dem Vorhaben, einen ehemaligen Wasserturm zu Wohnzwecken auszubauen, um ein Liebhaberprojekt, dessen Kostenrahmen nahezu ausschließlich von den persönlichen Möglichkeiten und Vorstellungen des Bauherrn abhänge. Dafür, dass die Kläger:innen bereit gewesen seien, Baukosten von 1.136.000 € brutto in Kauf zu nehmen, spreche insbesondere die Begeisterung der Kläger:innen für das Projekt. Der Umbau des Wasserturms zu Wohnzwecken sei nicht alltäglich, sondern entspringe der eigenen, kreativen Idee der Kläger:innen. Diese hätten für das Projekt „gebrannt“, es sei ein „ganz großer Idealismus“ vorhanden gewesen. Nach Ansicht der Kammer habe diese Begeisterung in Kombination mit den finanziellen Möglichkeiten zumindest dazu führen können, dass die Kläger:innen auch ein größeres Budget in Kauf genommen hätten. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle fehle es zudem, wenn die Kläger:innen trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhalten oder gar Mehrkosten verursachen.  
 
Praxishinweis: Jeder Bauherr dürfte gut beraten sein, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus kann aber nicht automatisch geschlossen werden, dass es ihm darauf ankommt, die genannten Baukosten einzuhalten (Vorsicht: Je nach Einzelfall könnte dies aber durchaus angenommen werden). Das gilt vor allem für Liebhaberprojekte und vermögende Bauherren. Dabei dürfte es Letzteren umso schwerer fallen, den auf der Kostenüberschreitung beruhenden, eingetretenen Schaden nachzuweisen. Bringt eine vermögende Bauherr:in ihr Bauvorhaben zu Ende, fließt schließlich das Geld vom Konto der Bauherr:in in deren Bauwerk, verschwindet also nicht, so dass ihr letztlich kein Vermögensschaden entsteht.

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