Die 62-Prozent-Lücke: Warum Tragwerksplanung unter Wert verkauft wird – und was das für die Branche bedeutet
Gerade bei öffentlichen Vergabeverfahren gerät das Honorar für Planungsleistungen unter Druck – insbesondere in der sicherheitsrelevanten Tragwerksplanung. Was sich ändern muss, damit Büros überleben können und Leistungen so erbracht werden, wie es im Sinne der Gesetzgebung ist:
1. Tragwerksplanung als Fallstudie
Wir reden hier nicht abstrakt über „Planungsleistungen”, sondern ganz konkret über Tragwerksplanung. Warum? Erstens: Tragwerksplanung ist hoch haftungsrelevant. Zweitens: Sie ist technisch nicht beliebig substituierbar. Drittens: Sie ist in nahezu jedem öffentlichen Hochbau- und Infrastrukturprojekt zwingend – Schulen, Brücken, Verwaltungsbauten, Kliniken, Sanierungen im Bestand. Tragwerksplanung ist Standsicherheit.
Wir haben von Oktober 2024 bis Februar 2026 systematisch Daten aus öffentlichen Ausschreibungen für Tragwerksplanung erhoben. Grundlage sind 34 öffentliche Vergabeverfahren. Die Projekte umfassen Schulen, Kindergärten, Kliniken, Verwaltungs- und Wohnungsbauten – das typische Portfolio öffentlicher Bauaufgaben. Rund 62 Prozent der Verfahren waren offene Verfahren, 38 Prozent zweistufige Verhandlungsverfahren. Anhand unserer eigenen Angebotsabgaben und der Rückrechnung über die Punktevergabe konnten wir die Nachlassstrukturen am Markt rekonstruieren. Die Auswertung zeigt: Selbst Nachlässe von im Median 35 Prozent auf das Grundhonorar – in Einzelfällen bis zu 48 Prozent – reichen nicht aus, um das Zuschlagsniveau zu erreichen. Zwei Drittel aller beobachteten Abschläge liegen im Bereich 30–45 Prozent. Diese Daten bilden nicht den gesamten Markt ab, aber sie zeigen das Preisniveau, das ein etabliertes mittelständisches Tragwerksplanungsbüro heute nicht mehr unterbieten kann, ohne unter die Kostendeckung zu gehen.
2. Wie der Staat den Markt geschaffen hat, den er heute ausnutzt
Die heutige Preissituation ist kein Ergebnis eines freien Marktes. Sie ist das Ergebnis von über 50 Jahren staatlicher Einflussnahme auf die Preisbildung – in drei Phasen.
Phase 1: Honorare deckeln. Die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI wurde 1971 als Teil des „Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs” geschaffen. Die HOAI trat 1977 als Honorarbegrenzungsvorschrift in Kraft – ihr Kern war ein Höchstsatz, der Planerhonorare deckeln sollte. Der Mindestsatz wurde ergänzt, bemessen an der Frage, wie wenig ein Büro erlösen kann, ohne insolvent zu werden. Niemand sprach damals von „freiem Markt”.
Phase 2: Büros an das System binden. Über mehr als vier Jahrzehnte regulierte die HOAI mit verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen den Honorarrahmen. Planungsbüros richteten ihre Geschäftsmodelle, Personalstrukturen und Investitionsentscheidungen an diesem Rahmen aus.
Phase 3: Den Boden entziehen. Mit dem EuGH-Urteil von 2019 (Rs. C-377/17) und der HOAI-Novelle 2021 entfiel die Verbindlichkeit. Das Urteil richtete sich gegen die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit – nicht gegen die Angemessenheit der Honorare. In der Vergabepraxis wurde es jedoch als Freifahrtschein gelesen, systematisch unter die bisherigen Mindestsätze zu gehen.
Wer Planungsbüros über Jahrzehnte in ein reguliertes Preissystem zwingt, ihnen dann die Preisbindung entzieht und anschließend als größter Nachfrager die Honorare weit unter das frühere Mindestsatzniveau drückt, kann sich nicht auf „Markt” und „Wettbewerb” berufen. Das ist die dreifache Ausnutzung einer selbst geschaffenen Abhängigkeit.
3. Die Mechanik des Preisverfalls
Der Preisverfall in der Tragwerksplanung folgt einer klaren Mechanik: Erstens werden Bauaufgaben, die objektiv der Honorarzone IV entsprechen, als Honorarzone III ausgeschrieben – das bedeutet ca. minus 25 Prozent auf das Grundhonorar. Zweitens wird ein zusätzlicher Marktnachlass verlangt, im Median minus 35 Prozent. Drittens werden statisch selbständige Tragwerke künstlich zu „einem Objekt” zusammengezogen – mit der Folge einer künstlichen Degression, die das Honorar weiter drückt, obwohl der Aufwand real mehrfach bestehen bleibt. Das ist nicht bloß kaufmännisch unredlich – es ist sicherheitsrelevant. Wenn das Honorar diese Realität nicht abbildet, leidet nicht die Marge, sondern die Sorgfalt, mit der Standsicherheit geplant wird. Viertens werden Besondere Leistungen – Bestandsaufnahmen, Alternativuntersuchungen, BIM-Koordination, Untersuchung von Bauzuständen – gefordert, aber bestenfalls schlecht und im schlimmsten Fall gar nicht vergütet. Hinzu kommt eine mangelnde Bedarfsplanung nach DIN 18205: Öffentliche Auftraggeber vergeben Tragwerksplanung, ohne dass grundlegende Entscheidungen zum Tragwerkssystem, zur Gebäudetypologie oder zur Nutzung getroffen sind. Die daraus resultierenden Planungsschleifen werden von den Büros getragen – ohne Honorarausgleich. Und die Honorarzone lässt sich so auf keinen Fall vorfestlegen.
4. Personalkosten steigen – Honorare nicht
Während die Honorare fallen, steigen die Kosten. Gehälter im öffentlichen Dienst sind seit 2013 um über 30 Prozent gestiegen. Die Bundesarchitektenkammer hat 2023 die Median-Vergütung untersucht: Ein erfahrener Architekt verdient im öffentlichen Dienst brutto 68 500 Euro, in freien Planungsbüros 47 000 Euro – 45,7 Prozent mehr in der Öffentlichen Hand. Eine vergleichbare Strukturerhebung für Ingenieure existiert nicht. Die Daten unseres eigenen Büros bestätigen jedoch das Bild: Trotz jährlicher Gehaltsanpassungen von durchschnittlich 2,3 Prozent seit 2013 gelingt es immer schwerer, Fachpersonal gegen die Konditionen des öffentlichen Dienstes zu halten. Die Honorartafeln der HOAI hingegen wurden seit 2013 nicht fortgeschrieben. Das vom BMWK beauftragte Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der HOAI (Endbericht, 27.03.2025) beziffert den Fortschreibungsbedarf auf im Schnitt plus 29,4 Prozent. Der Verordnungsgeber selbst hat also die Unterfinanzierung bei ordentlicher Anwendung der HOAI amtlich bestätigt – und handelt nicht.
5. Die 62-Prozent-Lücke – der Rechenweg
Der Vergleich zu früheren Jahren macht die Dimension sichtbar. Vor dem EuGH-Urteil boten Büros auf Mindestsatzbasis an. Nachlässe entstanden allenfalls durch geringen Ansatz von Nebenkosten oder günstig angebotene Besondere Leistungen. Heute kommen drei Faktoren zusammen: Die Honorartafeln sind seit 2013 nicht fortgeschrieben worden, obwohl das BMWK-Gutachten einen Anpassungsbedarf von 29,4 Prozent bestätigt. Auf diese ohnehin zu niedrige Basis wird durch systematische Einstufung in Honorar-zone III statt IV ein weiterer Abschlag von ca. 25 Prozent erzeugt. Und darauf verlangt die öffentliche Hand im Median nochmals 35 Prozent Nachlass. Setzt man alle drei Faktoren ins Verhältnis, ergibt sich: Markt heute/Fair 2026 ≈ (0,75 × 0,65) / 1,294 ≈ 0,38. Die Tragwerksplanung wird also nur zu rund 38 Prozent des angemessenen Niveaus vergütet – eine Unterdeckung von 62 Prozent. Und das ist konservativ gerechnet: Unvergütete Besondere Leistungen und die künstliche Zusammenfassung mehrerer Objekte sind darin noch gar nicht eingepreist.
6. Warum sich niemand wehrt – die faktische Nicht-Einklagbarkeit
Theoretisch könnten Büros die falsche Honorarzoneneinstufung oder die Objektsystematik-Missachtung vor der Vergabekammer anfechten. Praktisch ist das keine Option. Eine Vergabeklage gegen eine große bayerische Stadt vor dem OLG München führte zum rechtlichen Erfolg. Fünf Berufsrichter bestätigten sinngemäß, dass die Vergabepraxis der öffentlichen Hand ein gesellschaftspolitisches Problem darstellt. Kostenpunkt: 70 000 Euro Anwaltskosten. Den Auftrag bekamen trotzdem andere.
Diese Summe kann sich kein 10-Mann-Ingenieurbüro leisten. Und selbst wenn: Wer gegen einen öffentlichen Auftraggeber klagt, muss damit rechnen, bei künftigen Verfahren desselben Auftraggebers nicht mehr berücksichtigt zu werden. Das wird niemand offen sagen, aber es ist die Realität. Die Kombination aus Kostenrisiko und faktischer Sanktionierung macht den Rechtsweg zu einer theoretischen Option, die praktisch kaum existiert.
7. Insolvenzen – das stille Sterben der Branche
Die Folgen zeigen sich bereits. Laut Creditreform erreichte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland 2025 mit 23 900 Fällen ein 10-Jahres-Hoch. Über vier Fünftel davon betreffen Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten – genau das Profil kleiner Ingenieurbüros. Eine von der Bundesingenieurkammer beauftragte Befragung (IW Consult) zeigt: Nur noch 84 Prozent der Büros erwirtschaften einen Gewinn – im Vorjahr waren es noch 97 Prozent. 40 Prozent der Ingenieurbüro-Inhaber berichten von abnehmendem Auftragsbestand.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hatte bereits 2020 vor einem ruinösen Unterbietungswettbewerb nach Wegfall der Mindestsätze gewarnt. Diese Warnung ist eingetreten. Unser Büro wird vermehrt von Insolvenzverwaltern angeschrieben. Das stille Sterben der mittelständischen Tragwerksplanung hat begonnen – und mit ihm geht genau die Struktur verloren, die wir brauchen, um Schulen, Brücken, Kliniken und Verwaltungsgebäude sicher zu planen.
8. Die Kammerfrage
Die Ingenieurkammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit einem gesetzlichen Auftrag. Ihre Mitglieder sind Pflichtmitglieder. Wer Pflichtbeiträge erhebt und einen öffentlich-rechtlichen Schutzauftrag für den Berufsstand hat, aber angesichts einer 62-prozentigen Unterdeckung zuweilen nicht den Auftraggeber konfrontiert, sondern die eigenen Mitglieder belehrt, sie seien selbst schuld, muss sich fragen lassen, ob er seinem gesetzlichen Auftrag noch gerecht wird.
9. Was sich ändern muss – und wer verantwortlich ist
Vergabestellen müssen Qualitätswettbewerb durchsetzen statt reinen Preiswettbewerb. Sie müssen ungewöhnlich niedrige Angebote tatsächlich prüfen – nicht nur formal abfragen. Ein verpflichtender Ausschluss des Billigstanbieters wäre eine geeignete Maßnahme. Die HOAI-Tafeln waren Jahrzehnte als Mindestsätze definiert, bemessen an der Grenze der wirtschaftlichen Exis-tenzfähigkeit. Wie soll es möglich sein, dieselbe Leistung heute für 62 Prozent unter dem sachgerecht fortgeschriebenen Niveau zu erbringen? Vergabestellen müssen die Objektsystematik der HOAI einhalten und die Honorarzone nicht vor Entwurfsabschluss festschreiben. In der Tragwerksplanung lässt sich die Honorarzone erst nach dem Entwurf belastbar bestimmen. Die HOAI lässt diese Anpassung zu – öffentliche Auftraggeber, die die HOAI als Vertragsbestandteil vereinbaren, um sich auf die Leistungsbilder zu berufen, können nicht gleichzeitig die Vergütungsparameter derselben Verordnung ignorieren. Entweder die HOAI gilt – oder sie gilt nicht.
Ministerien müssen die Honorartafeln endlich fortschreiben. Das eigene Gutachten bestätigt den Bedarf von 29,4 Prozent. Und die Ingenieurkammern müssen ihren Schutzauftrag wahrnehmen – mit Daten, fachlicher Autorität und der Bereitschaft, Vergabestellen und Ministerien zu konfrontieren, statt ihre Mitglieder zu belehren.
Fazit
Die öffentliche Hand beauftragt Tragwerksplanung zu einem Niveau, das rund 62 Prozent unter dem liegt, was nach sachgerechter Fortschreibung der Honorartafeln eigentlich erforderlich wäre. Diese Unterdeckung entsteht nicht durch Konkurrenz unter Büros, sondern durch die strukturelle Nachfragemacht eines Auftraggebers, der gleichzeitig die Honorarparameter definiert, die Vergabebedingungen setzt und über 35 Prozent Nachlass erzwingt – ohne dass ein wirksamer Qualitätswettbewerb dem entgegenwirkt.
Das ist kein betriebswirtschaftliches Randthema. Das ist ein Risiko für die bauliche Sicherheit und die öffentliche Daseinsvorsorge. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Beispiel der Tragwerksplanung exemplarisch für alle Planungsleistungen steht.
