Rechtsprechung

Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung?

Ob nach vorzeitiger Vertragsbeendigung das Honorar des z.B. Objektplaners gemäß der Kostenberechnung oder gemäß der Kostenschätzung zu berechnen ist, hängt maßgeblich auch davon ab, ob eine Kostenberechnung bereits vorliegt, vgl. 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI. Wenn eine solche nicht vorliegt, wird die Kostenschätzung für die Berechnung herangezogen.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2019 - 16 O 274/17) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch keine Kostenberechnung vorlag und der Architekt in seiner Schlussrechnung auf die Kostenschätzung abstellte. Der Auftraggeber wendete gegen diese Schlussrechnung fehlende Prüffähigkeit ein, da diese anhand der Kostenberechnung (Leistungsphase 3) erstellt hätte werden müssen. Zu Recht, wie auch das Landgericht Düsseldorf entschied.
 
Der Architekt war mit der Objektplanung, den Leistungsphasen 1 bis 3 HOAI beauftragt worden. Zu seinen Leistungspflichten gehörte demnach auch im Rahmen der Entwurfsplanung die Erstellung der Kostenberechnung. Nach Auffassung des LG Düsseldorf musste der Schlussrechnung auch die geschuldete Kostenberechnung zu Grunde gelegt werden. Die Ausnahme einer Berechnung aufgrund der Kostenschätzung gelte nur für den Fall, dass eine Kostenberechnung ausdrücklich nicht beauftragt worden ist oder im Zeitpunkt einer Kündigung eine geschuldete Kostenberechnung noch gar nicht vorliegen konnte, dem Architekten eine Erstellung also nicht möglich war. Dies sei im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Hier gab der Architekt selbst zu erkennen, die Entwurfspläne fertiggestellt zu haben. Bis zur hier vorliegenden konkludenten Kündigung des Auftraggebers verging zudem noch geraume Zeit, sodass es dem Architekten möglich gewesen wäre, eine Kostenberechnung zu erstellen. Diese Möglichkeit sollte schon ausreichen, um eine Abrechnung auf dieser Basis durchzuführen.
 
Im Ergebnis muss der Architekt hier also trotz gekündigten Vertrages für die Schlussrechnung die Kostenberechnung nachholen.

Die Autoren, Axel Wunschel und Jochen Mittenzwey, sind Rechtsanwälte bei Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.wollmann.de.

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Ist die Kostenschätzung falsch, zahlt der Architekt!

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 – 8 U 92/18, nachgehend BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 80/20 -Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten zunächst mit der Erstellung zweier Kostenschätzungen betreffend eines Wohngebäudes. Eine Kostenschätzung sollte die Sanierung und den Umbau des Gebäudes,...

mehr
Rechtsprechung

Honorar nur bei guter Dokumentierung!

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 – 12 W 28/20)

Grundsätzlich trifft nämlich Architekten / Ingenieuren im Rahmen einer Honorarklage die Darlegungs- und Beweislast dafür, wer Auftraggeber ist, welche Leistungen der Auftraggeber beauftragt hat,...

mehr
Ausgabe 04/2020

60 % Kündigungsentschädigung möglich: die 60/40-Klausel im Detail

Wunschel-Mittenzwey-Baurecht

Ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung, kann der Architekt bzw. Ingenieur nach einer ordentlichen Kündigung des Vertrags für die offenen nicht erbrachten Leistungen nach § 648? BGB (vor...

mehr
Rechtsprechung

Honorar oder Akquise?

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hatten die Parteien einen konkludenten Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen lediglich betreffend die Leistungsphasen 1 bis 3 geschlossen. Ob hier...

mehr
Rechtsprechung

Wann kann der Architekt eine Überzahlung behalten?

Kammergericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 7 U 89/19; BGH, Beschluss vom 21.04.2021, Az. VII ZR 68/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Das Kammergericht legt schulmäßig dar, dass Ansprüche auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt am Ende...

mehr