Die HOAI-Sätze auf der Kippe – Gefahr für Architekten und Ingenieure?

Wie geht es weiter mit der HOAI? Die Autoren erläutern die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH (vom 28.02.2019, Rs. C-377/17) und geben einen Ausblick für den Fall, dass der EuGH gegen die HOAI entscheidet.

Die HOAI ist in Deutschland seit langem zwingendes Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen. Mit den Mindest- und Höchstsätzen gibt es im Anwendungsbereich des zwingenden Preisrechts der HOAI einen preislichen Rahmen für die erbrachten Leistungen, der weder unter- noch überschritten werden darf. Die HOAI Mindestsätze – also das Mindesthonorar, das der Architekt/Ingenieur für seine mangelfrei erbrachten Leistungen in jedem Fall verlangen kann, hat aber aus Sicht der Branche noch einen weiteren Vorteil. Bei den oftmals nur mündlich abgeschlossenen Architekten-/Ingenieurverträgen gibt es spätestens bei Stellung der Schlussrechnung häufig Streit um die tatsächlich vereinbarte Vergütung. Unter die Mindestsätze der HOAI kann der Architekt/Ingenieur hier nie fallen und seine Honor­aransprüche auf Basis der Mindestsätze leicht und zur Not auch gerichtlich durchsetzen. Die Honorarmindestsätze gelten auch bei unwirksamen Pauschalhonorarabreden, die etwa wegen der Formbedürftigkeit oder da sie unter den ­HOAI-Mindestsätzen lagen, gleichfalls unwirksam sind. In all diesen Fällen kann der Architekt/Ingenieur sich einfach auf die Abrechnung nach den HOAI-Mindestsätzen berufen. Damit soll nun Schluss sein. Gegen die Bundesrepublik Deutschland wird vor dem Europäischen Gerichtshof (kurz EuGH) ein Vertragsverletzungsverfahren geführt, in dem geklärt wird, ob die zwingenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen geltendes Europarecht verstoßen.

Dies hält der Generalanwalt für gegeben. Problem sei die Richtlinie 2006/123/EG „Dienstleistungen im Binnenmarkt“ vom 12.12.2006, die für alle Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU gilt. Die Regelungen der HOAI zu den Mindest- und Höchstsätzen seien eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 15 Abs.2 Buchstabe g dieser Richtlinie, da Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten daran gehindert würden, ihre Leistungen in Konkurrenz zu nationalen Unternehmen unterhalb oder oberhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI anzubieten und sich einen Kundenstamm aufzubauen. Im Übrigen werde die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt, da es für den Wettbewerber keine Möglichkeit gebe, einen bestimmten Preis zu unterbieten und sich der Wettbewerb eben maßgeblich über den Preis reguliere.

Die Ausnahmen und Abweichungen der HOAI – die die Bundesregierung als Argument gegen einen möglichen Verstoß ins Feld führt – seien ohne Belang, da die Ausnahmen und Abweichungen der HOAI zu eng und zu wenig flexibel gefasst seien. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 der Richtlinie lägen ebenfalls nicht vor. Die dort genannten Rechtfertigungsgründe – die kumulativ gegeben sein müssen – seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Schutz bestehender Unternehmen als wirtschaftliches Argument eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen.

Wie die Mindest- bzw. Höchstsätze der HOAI im Zusammenhang zur Bausicherheit, Erhaltung der Baukultur und dem Ziel des ökologischen Bauens stehen sollen, vermochte der Generalanwalt ebenfalls nicht zu erkennen. Auch eine Verhältnismäßigkeit der Mindest- und Höchstsätze scheide dem Schlussantrag des Generalanwalts nach aus. Es gebe andere Mittel, um die Qualität der Leistungen zum Schutz der Verbraucher zu sichern, wie etwa berufsethische Normen, Haftungsregelungen, Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder zur Festlegung von Richtpreisen durch den Staat.

Das Urteil des EuGH wird für das 2. bzw. 3. Quartal 2019 erwartet. In den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts ganz oder in großen Teilen. Was aber würde das bedeuten?

Grundsätzlich ist es so, dass das jeweilige Land zunächst dem Urteil des EuGH Folge leisten muss, indem es entsprechende Maßnahmen trifft, die einen weiteren Verstoß gegen das EU-Recht vermeiden. Dies könnte z. B. durch die Überarbeitung der HOAI hinsichtlich des zwingenden Preisrechts der Mindest- und Höchstsätze hin zu einer reinen Preisempfehlung sein. Leistet die Bundesrepublik dem Urteil des EuGH nicht Folge, dann kann die Europäische Kommission erneut den EuGH anrufen, der dann finanzielle Sanktionen verhängen kann. Grundsätzlich wirken Richtlinien nicht unmittelbar zwischen Privaten. Es bedarf hierfür eines  nationalen Umsetzungsaktes, z. B. etwa die Änderung der HOAI. Im Rahmen von nationalen Gerichtsverfahren wird jedoch schon vorher eine „europarechtskonforme Auslegung“ der nationalen Normen angewandt. Das heißt, dass man sich in einem Gerichtsverfahren dann wohl nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen kann.

Für die zukünftige Vertragspraxis bedeutet dies bis zum Urteil des EuGH eine große Rechtsunsicherheit für die Vertragsparteien zumindest in Bezug auf die zwingende Gültigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI. Es ist hier zu empfehlen, für neu zu schließende Verträge eine detaillierte Vergütungsvereinbarung zu treffen, die bei einem Unterschreiten der Mindestsätze oder Überschreiten der Höchstsätze die Anwendbarkeit dieser Grundsätze erklärt.

Bei bestehenden Verträgen wird man sich kaum auf eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze berufen können, sodass eine Anpassung im Zweifel nur über den Weg des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelingen wird.

Weitere Texte zum Thema:

EuGH–Entscheidung zur HOAI dürfte vorläufig nur geringe praktische Auswirkungen haben!

Europäischer Gerichtshof weicht HOAI auf

Wir wollen doch auch die europäische Idee schützen. Zur Sachlage HOAI und EU

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof urteilt: HOAI-Mindestsätze in Altfällen zwingend anwendbar!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19 (im Zeitpunkt der Abfassung noch nicht veröffentlicht)

Ausgangslage Schon wieder ein Artikel zu den HOAI-Mindestsätzen. Die gibt es doch seit HOAI 2021 gar nicht mehr. Stimmt! Aber es gibt noch eine Vielzahl von Altfällen, in denen die HOAI 2013 oder...

mehr
Rechtsprechung

Ungewissheit um Mindestsätze hält an – BGH legt HOAI-Streit EuGH vor

Nach diesem Urteil des EuGH verletzt das zwingende Preisrecht der HOAI Unionsrecht, genauer die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesregierung muss daher nun das nationale Recht entsprechend der...

mehr

EuGH–Entscheidung zur HOAI dürfte vorläufig nur geringe praktische Auswirkungen haben!

In dem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: C-377/17) folgte der Gerichtshof der Europäischen Union (kurz EuGH) den Anträgen des Generalanwalts...

mehr
Ausgabe 10/2019 EuGH und kein Ende

HOAI, und nun?

wunschel-mittenzwey-baurecht

Nur wenige Wochen nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 Az.: C 377/17 zu den HOAI Mindest- und Höchstsätzen (wir berichteten hierzu im DBZ Newsletter Nr. 252. Zur Anmeldung...

mehr
Ausgabe 09/2019

Brüssel: Mindest- und Höchststätze der HOAI rechtswidrig

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen deutlich gemacht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze...

mehr