Baukostenobergrenze überschritten: Honorarabrechnung auf Baukostenobergrenze gedeckelt?
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.06.2025 – 24 U 57/22In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (kurz: OLG Hamm) stritten ein Bauherr und ein Architekt über die Vergütung der Architektenleistungen nach der HOAI 2013 sowie über die behauptete Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze.
Der Architekt hatte Planungsleistungen für den Umbau und die Erweiterung eines Hotels erbracht. Zwischen den Parteien war im Laufe der Projektentwicklung eine Kostenobergrenze für die Baukosten sowie ein Pauschalhonorar für Architektenleistungen vereinbart worden. Später stellte der Architekt unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Pauschalhonorars eine Schlussrechnung nach Mindestsätzen, sowie nach den tatsächlich entstandenen anrechenbaren Baukosten.
Der Bauherr wandte dagegen ein, dass ein Pauschalhonorar und eine Baukostenobergrenze vereinbart worden seien, die überschritten worden seien und deshalb eine Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten nicht zulässig sei bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Architekten bestünden.
Das OLG Hamm musste entscheiden, welche Folgen die überschrittene Baukostenobergrenze für die Honoraransprüche des Architekten und die Schadensersatzansprüche des Bauherrn bedeutet.
Das OLG Hamm stellte mehrere wesentliche Grundsätze klar. Eine vereinbarte Baukostenobergrenze stellt grundsätzlich eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung des Planungswerks dar. Der Architekt ist daher verpflichtet, die Planung so auszurichten, dass die vorgegebenen Kosten eingehalten werden. Er muss bei seiner Planung die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Wird die Baukostenobergrenze nicht eingehalten besteht grundsätzlich eine mangelhafte Leistung.
Eine Kostenüberschreitung allein begründet aber noch keine Haftung des Architekten. Insbesondere besteht keine Haftung, wenn die Kostensteigerung darauf beruht, dass der Bauherr Sonderwünsche verlangt oder Planungsänderungen akzeptiert, die zu höheren Baukosten führen. In solchen Fällen kann die Überschreitung der Baukostenobergrenze dem Architekten nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Der Architekt ist aber darlegungs- und beweisbelastet, dass Sonderwünsche des Bauherrn die Kostenüberschreitung verursacht haben. Dies konnte der Architekt in diesem Fall nicht. Eine Nacherfüllung in Gestalt der Umplanung war nicht mehr möglich, sodass sich nur noch die Frage nach dem entstandenen Schaden anschloss.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Kostenüberschreitung muss der Bauherr aber darlegen und beweisen können, dass gerade die allein vom Architekten zu vertretende Baukostenüberschreitung kausal zu einem Schaden geführt hat. Dabei muss auch geprüft werden, wie sich der Bauherr verhalten hätte, wenn er ordnungsgemäß über die Kosten informiert worden wäre (z. B. ob das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt worden wäre). Einen Schaden konnte der Bauherr nicht nachweisen. Er konnte nicht nachweisen, dass er bei Kenntnis der tatsächlichen Baukosten Abstand von der Realisierung des Projekts genommen hätte. Vielmehr sprach der tatsächliche Sachverhalt, wie die bedingungslose Abnahme der Leistungen des Architekten, eine Dankes-E-Mail für die erbrachten Leistungen sowie eine Einladung zum Essen aus Dank für die erbrachten Leistungen ein gegenteiliges Bild. Der Bauherr konnte daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten geltend machen.
Fehlt noch die Frage, ob der Architekt nach den tatsächlichen anrechenbaren Baukosten sein Honorar auf Mindestsatzbasis der HOAI 2013 berechnen durfte oder ob die anrechenbaren Baukosten in Höhe der Baukostenobergrenze gedeckelt waren.
Das OLG Hamm führte dazu aus, dass der Architekt aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Baukostenobergrenze bei der Berechnung des Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden ist, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Kostenobergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf. Das ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Architekt, der - wie hier - eine Baukostenobergrenze zusagt, aber nicht verhindert, dass die Baukosten diese Obergrenze auch tatsächlich einhalten, erbringt ein mangelhaftes Werk. Sein Honoraranspruch kann sich dann aber nur nach Maßgabe des zugesagten Maximalbetrags der Baukosten berechnen, da ihm andernfalls ein höheres Honorar zukommen würde, als er bei vertragsgerechter Leistung verdient hätte.
So konnte der Architekt sein Honorar zwar nach Mindestsätze der HOAI 2013 abrechnen, was ihm gegenüber dem Pauschalhonorar einen kleinen Bonus einbrachte. An den tatsächlich entstandenen Baukosten konnte er jedoch honorartechnisch nicht partizipieren.
Eine insgesamt einleuchtende und faire Entscheidung. Ein anderer Ausgang wäre sowohl auf der einen (Architekt) als auch der anderen Seite (Bauherr) durchaus möglich gewesen, wenn besser (beweissicher) dokumentiert worden wäre, sodass die vorgetragenen Behauptungen („Sonderwünsche des Bauherrn führten zur Baukostenüberschreitung“ oder „wenn von den Kosten gewusst hätte, hätte ich nie gebaut, weil…“) vor Gericht gehalten hätten.
