Rechtsprechung

Schwarzgeldabrede – haftet der Architekt?

Der Entscheid des Landgerichts Bonn (Urteil vom 8. März 2018, Az. 18 O 250/13) will auch die Schwarzarbeit unattraktiver machen

In einer jüngst zu Schwarzgeldabreden zwischen Bauherrn und Bauunternehmer ergangenen Entscheidung, hat das Landgericht Bonn eine weitere Fallgruppe ergänzt. Bisher versagt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Falle einer Schwarzgeldabrede dem Bauunternehmer einen Anspruch in Geld für seine geleistete Arbeit, dem Bauherrn einen Gewährleistungsanspruch. Das Landgericht Bonn hat nunmehr entschieden, dass auch der die Bauaufsicht mangelhaft durchführende Architekt im Falle einer derartigen Schwarzgeldabrede nicht haftet. Dies folge aus § 242 BGB sowie der Wertung des Bundesgerichtshofs zu den vorgenannten Fallgruppen.

Zwar könne der Bauherr grundsätzlich bei Mängeln in der Bauaufsicht den Architekten - der mit dem ausführenden Bauunternehmen in Gesamtschuldnerschaft steht - direkt in Anspruch nehmen. Jedoch sei ihm dies bei einer Schwarzgeldabrede mit dem Bauunternehmer verwehrt. Wer sich gesetzeswidrig verhält, Steuern und Sozialabgaben verkürzt oder dazu beiträgt, der muss selbst das Risiko für eine mangelhafte Leistung übernehmen. Die hierzu entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs können nicht dadurch umgangen werden, dass nun der Architekt haften soll. Dies würde zudem zu dem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der Architekt dem Bauherrn voll haften würde. Mangels Gesamtschuldnerschaft - der Vertrag des Bauunternehmers ist wegen der Schwarzgeldabrede nichtig - könnte der Architekt aber bei dem Bauunternehmer keinen Regress nehmen.
 
Dieses Urteil des Landgerichts Bonn ist daher im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit zu begrüßen. Die Wertung dieser Frage durch dieses Gericht scheint den Interessen der beteiligten Parteien auch weitgehend zu entsprechen. Gleichwohl ist hier eine Haftung des Architekten, der sich ja auch eines – allerdings anders gelagerten – Fehlers schuldig gemacht hat, nicht von vorneherein zu verneinen.
 
Es kann aus den dargelegten Gründen dennoch vermutet werden, dass auch andere Gerichte sich dieser Rechtsprechung anschließen werden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu ist zwar noch nicht erfolgt, doch würde eine andere Wertung dieser Frage die Autoren sehr überraschen.
 
In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit dem Thema der Teilabnahme des § 650s BGB befassen.

, Rechtsanwalt und Licencié en droit, zertifizierter Mediator und Lehrbeauftragter der TU Darmstadt

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