Parkdecks
Dauerhaftigkeit und Instandhaltung. Von Marc Göbelsmann

Beim Thema „Dauerhaftigkeit und Instandhaltung von Parkdecks“ gehen die Meinungen von Bauherren, Planern, Erwerbern, Betreibern und Nutzern oft auseinander. Erwerber, Betreiber und Nutzer fordern zu Recht ein dauerhaftes Bauwerk; Bauträger und Planer verweisen bei Schadensfällen vielfach berechtigterweise auf eine vernachlässigte Instandhaltung.

Die technischen Regeln hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Instandhaltung von Parkdecks werden seit geraumer Zeit intensiv diskutiert. Hieraus resultiert insbesondere bei Planern eine Unsicherheit. Die technischen Regeln lassen unterschiedliche Ausführungsvarianten zu, die sich hinsichtlich der baukonstruktiven Ausgestaltung, der Investitionskosten und des Wartungsaufwands teils deutlich unterscheiden. Wichtig ist, dass alle Beteiligten transparent über Vor- und Nachteile geplanter bzw. ausgeführter Varianten informiert sind und dass ein Wartungsplan vorliegt; dies sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten dokumentiert werden.

Sachverhalt

Nach der Fertigstellung von Parkdecks oder Tiefgaragen besteht zwischen den Beteiligten oftmals Uneinigkeit, inwieweit die Ausführung den technischen Regeln entspricht. Bauträger, Planer und Ausführende auf der einen Seite stehen dann Erwerbern, Nutzern und Betreibern auf der anderen Seite gegenüber.

Die aktuellen technischen Regelungen lassen vielfältige Lösungen zu. Diese sind jedoch im Einzelfall nicht alle gleichermaßen geeignet bzw. universell einsetzbar. Im Rahmen dieses Beitrags werden die Erkenntnisse verschiedener Schadensfälle genutzt, um einen Überblick über die technischen Anforderungen zu geben. Anschließend werden in Form eines Standpunkts Empfehlungen ausgesprochen.

Die relevanten technischen Regelungen gelten für Parkdecks in Tiefgaragen und Hochbauten weitgehend gleichermaßen. Daher können die nachfolgenden Ausführungen weitestgehend sowohl auf Tiefgaragen wie auch auf Parkhäuser angewendet werden.

Feststellungen

Parkdecks aus Stahlbeton werden in unterschiedlichen Bauweisen errichtet: mit oder ohne Gefälle, mit starrer bzw. rissüberbrückender Beschichtung oder ohne Beschichtung, mit oder ohne bahnenförmige Abdichtung. Nach der Errichtung werden die Parkdecks in unterschiedlichen Intervallen und Intensität gewartet bzw. instandgehalten. Die Schadensbilder bzw. Feststellungen sind entsprechend vielfältig: Risse sind besonders häufig festzustellen (Bild 1), wobei die Rissbreite stark variieren kann. Je nach Art und Ausbildung der Risse können diese z. B. auf den oberflächennahen Bereich beschränkt sein, bis zur oberen Bewehrungslage reichen (Bild 2) oder als Trennriss den vollständigen Bauteilquerschnitt umfassen.

Oberflächenschutzsysteme weisen mit zunehmender Nutzungsdauer oft Verschleißerscheinungen auf. Darüber hinaus sind z. B. Schadensbilder in Form von Ablösungen des Beschichtungssystems anzutreffen (Bild 3).

Soweit sich aufgrund eines zu geringen oder planmäßig nicht vorhandenen Gefälles zeitweise Wasserpfützen bilden, entstehen durch Taumitteleintrag letztlich Salzablagerungen auf der Betonplatte (Bild 4). Soweit die Wasserpfützen an Wände oder Stützen grenzen, sind dort vielfach Schadensbilder im Sockelbereich festzustellen (Bild 5). Wenn auf ein planmäßiges Gefälle verzichtet wird, können je nach Witterung und Nutzungsfrequenz auch großflächige Wasserpfützen entstehen (Bild 6).

Bewertung

Hinsichtlich des Umgangs mit Rissen, Ablösungen des Beschichtungssystems oder Salzablagerungen auf der Bodenfläche besteht oft eine große Unsicherheit unter den Betei­ligten. Dies mag einerseits dem Umstand geschuldet sein, dass die technischen Regelungen den Planern viel Freiheit bei der Festlegung der konstruktiven und betontechnologischen Details lassen. Andererseits unterliegen die technischen Regelungen einer fortwährenden intensiven Fachdiskussion.

In der DIN EN 1992-1-1:2011-01 [1] mit dem zugehörigen nationalen Anhang DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 [2] sind Parkdecks der Expositionsklasse XD 3 zugeordnet. Im nationalen Anhang findet sich die bereits aus der DIN 1045-1 bekannte Fußnote: „Ausführung von Parkdecks nur mit zusätzlichen Maßnahmen (z. B. rissüberbrückende Beschichtung, siehe DAfStb-Heft 600)“. Durch die normativen Regelungen [1], [2] soll eine Nutzungsdauer von 50 Jahren gewährleistet werden.

Im Heft 600 des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton [3] wird die Fußnote ausführlich präzisiert. Demnach ist es zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit von direkt befahrenen Parkdecks erforderlich, dass „Risse und Arbeitsfugen dauerhaft geschlossen bzw. geschützt werden müssen, um Schäden durch eindringendes chloridhaltiges Wasser und damit durch die chloridinduzierte Korrosion der Bewehrung zu vermeiden“. Dabei bleibt es dem Planer überlassen, inwieweit z. B. „planmäßig breitere Einzelrisse in Kauf genommen werden, die nach Abschluss der Rissbildung wieder geschlossen oder beschichtet werden oder ob durch eine rissbreitenbegrenzende Bewehrung […] mit mehreren kleineren Rissen gerechnet wird, die dann in der Fläche beschichtet oder abgedichtet werden müssen“. Im Heft 600 [3] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Einstufung der Betonbauteile in die Expositionsklasse XD 3 eine „übliche Instandhaltung während der Nutzungsdauer“ erforderlich ist.

Entsprechend dem nationalen Anhang DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 [2] sowie dem DAfStb-Heft 600 [3] wird „unter aufwändigen Randbedingungen für Parkdecks in der Expositionsklasse XD 3 mit Δcdur,add ausnahmsweise eine Reduktion der Betondeckung um 10 mm bei dauerhafter, rissüberbrückender Beschichtung erlaubt“. Darüber hinaus sind neben den genannten Maßnahmen auch weitere Lösungen zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit zulässig; allerdings ist „deren Gleichwertigkeit hinsichtlich des dauerhaften Schutzes gegen Bewehrungskorrosion im Einzelfall nachzuweisen“.

Das bereits im Jahr 2010 erschienene DBV-Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“ [4] beinhaltet Entwurfsgrundsätze und Ausführungsvarianten für Parkdecks, die im Wesentlichen den Regelungen der DIN EN 1992-1-1 [1], [2] sowie den Ausführungen im DAfStb Heft 600 [3] entsprechen. Die Ausführungsvarianten sind im Bild 7 wiedergegeben. Auch im DBV-Merkblatt [4] wird auf die Erfordernis regelmäßiger Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Konkret wird gefordert, dass der Planer einen projektbezogenen Wartungsplan erstellt, der spätestens zur Abnahme der Parkflächen vorliegen muss. Der Wartungsplan sollte unter anderem Angaben zu den Prüfintervallen, den Prüfaufgaben und der Dokumentation enthalten. Wenn die baukonstruktiven Maßnahmen verringert werden (vgl. den vorstehenden Absatz bzw. Variante 2 gemäß Bild 7), ist ein erweitertes Wartungs- und Instandhaltungskonzept zu planen und umzusetzen. Dieses kompensiert letztlich die reduzierte Ausführungs­qualität.

Bereits im Jahr 2012 sah sich der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton zu einer Stellungnahme [5] veranlasst, um „Unsicherheiten bezüglich der Regelungssituation“ zu beseitigen. Die Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass aus Sicht des DAfStb „die unterschiedlichen Varianten nach heutigem Kenntnisstand zu technisch gleichwertigen Lösungen“ führen. Im Kontext dieser Schlussfolgerung wird auf die Ausführungen im DBV-Merkblatt [4] – insbesondere auch hinsichtlich der erforderlichen Wartung – verwiesen. Demnach wurden im Jahr 2012 seitens des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton alle im DBV-Merkblatt angeführten Varianten (vgl. Bild 7) als technisch gleichwertig bewertet.

Von einem Kreis von Sachverständigen und weiteren Teilnehmern aus dem Münch­ner Raum („Münchner Runde“) wurde ein Grundsatzpapier [6] entworfen und weiterentwickelt, das die Ausführun­gen im DBV-Merkblatt [4] massiv in Frage stellt. Dort ­werden nur die Varianten mit flächigem, rissüberbrückendem Oberflächenschutzsystem (Variante 1a, Bild 7) sowie mit flächiger Abdichtung oder OS 10 mit Schutzschicht (Variante 3, Bild 7) als „Regelausführung“ angesehen. Alle weiteren Varianten werden als „Sonderausführung“ eingestuft. Darüber hinaus wird ein Gefälle von ≥ 2 % gefordert.

In einem Kolloquium des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton im Jahr 2013 [7] wurden die unterschiedlichen Ausführungsvarianten nach dem DBV-Merkblatt [4] kritisch diskutiert; hierbei wurde auch das Grundsatzpapier [6] berücksichtigt. Man war sich z. B. im Hinblick auf die Forderung der „Münchner Runde“ ausschließlich nach einem rissüberbrückendem Oberflächenschutzsystem uneinig, inwieweit dieses unter Berücksichtigung z. B. einer schweren Beanspruchung dauerhaften Schutz bieten kann: „Das starre System OS 8 bietet hier den Vorteil eines hohen Widerstandes gegenüber starken mechanischen Beanspruchungen“ [7].

Der vorsitzende Richter am OLG München a. D. Motzke kommt in einem Fachbeitrag [8] zu dem Ergebnis, dass die Varianten 2a und 2b des DBV-Merkblatts [4] (vgl. Bild 7) nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er begründet dies mit der fehlenden „gewöhnlichen Verwendungseignung“. Die Kompensation einer reduzierten Ausführungsqualität durch eine erhöhte Wartung seitens des Nutzers bzw. Betreibers sei nicht zulässig, auch wenn Wartungs- und Instandhaltungspläne erstellt worden sind. Allerdings berücksichtigt der Beitrag [8] noch nicht die Regelung im nationalen Anhang DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 [2], gemäß der ausnahmsweise eine Reduktion der Betondeckung zugelassen wird (vgl. NDP zu 4.4.1.2 (8) in [2]).

In der jüngsten Vergangenheit wurde zum Thema Dauerhaftigkeit innerhalb einer beim Deutschen Ausschuss für Stahlbeton eingerichteten Ad-hoc-Gruppe eine Gesamtsystematik beraten. Ziel ist es, bereits im Eurocode 2 eindeutige Regelungen zu formulieren, so „dass Eingriffe in die normativen Festlegungen über die DAfStb-Hefte vermieden werden. Diese Prinzipien sollen zukünftig im DAfStb-Heft 600 erläutert werden. Das DBV-Merkblatt soll dann zukünftig die Regelungen und Erläuterungen in praxisgerechter Form mit weiteren konkreten Hinweisen versehen“ [9]. Nach dem aktuellen Stand ist die Reduktion der Betondeckung bei gleichzeitiger Kompensation durch eine erweiterte Wartung und Instandhaltung nicht mehr vorgesehen [9].

Standpunkt

Bauherren haben bei der Errichtung von Parkbauten unterschiedliche Ziele: Investoren verfolgen im Allgemeinen eine langfristige Strategie, die die künftige Wartung bereits bei der Projektierung mit berücksichtigt. Dies trifft meist auch auf priva­te Bauherren oder Baugemeinschaften zu, die eine Rendite erwirtschaften möchten oder das Objekt selbst nutzen. Andererseits können steuerliche Grün­de dafür sprechen, die Investitionskos­ten zu Lasten der Betriebskosten zu reduzieren. Bei Bauträgern steht vielfach eine Optimierung der Baukosten im Vordergrund, um das Objekt günstiger anbieten zu können.

Unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Projektziele ist es begrüßenswert, unterschiedliche Varianten planen und umsetzen zu können. Allerdings zeigt die persönliche Erfahrung, dass Wartung und Instandhaltung von Parkdecks bzw. Tiefgaragen oft vernachlässigt werden. Insofern ist die Kritik insbesondere an einer planmäßig erforderlichen Kompensation einer reduzierten Ausführungs­qualität durch eine gesteigerte Wartung und Instandhaltung (vgl. die Varianten 2a und 2b gemäß Bild 7) berechtigt. Die Forderungen im Grundsatzpapier der „Münchner Runde“ [6] werden jedoch als zu weit gehend angesehen; hierdurch erfolgt eine unnötige Ein­engung von Bauherren und Planern in der Umsetzung individueller Projektziele.

Wie sollten die am Bau Beteiligten nun am besten verfahren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden? Die Lösung besteht in dokumentierter Aufklärung und Erläuterung. Wie  im DBV-Merkblatt [4] gefordert, muss insbesondere der Planer seinem Auftraggeber die Ausführungsvarianten mit allen Vor- und Nachteilen erläutern. Das Ergebnis der Erläuterung muss dokumentiert werden. Ein vom Planer erstellter Wartungsplan muss – wiederum dokumentiert – übergeben werden. Beim Verkauf des Objekts bzw. von Teileigentum, z. B. durch einen Bauträger, soll dieser die Dokumentation inklusive Wartungsplan an den Erwerber weiterreichen. So wird eine Transparenz geschaffen, durch die sich viele Streitigkeiten vermeiden lassen.

Insoweit schließt der Beitrag mit einem Plädoyer, Bauherren und Planer nicht durch zu starke Regulierung einzuengen. Gleichzeitig sind insbesondere die Planer aufgefordert, die am Bau Beteiligten über Vor- und Nachteile möglicher Varianten aufzuklären und auf die unabdingbare Erfordernis einer Instandhaltung hinzuweisen. Der Planer muss eine entsprechende Dokumentation mit Wartungsplan erstellen bzw. erstellen lassen und sich deren Aushändigung an den Bauherrn bzw. Auftraggeber bescheinigen lassen. Die bescheinigte Übergabe der Dokumentationsunterlagen inklusive Wartungsplan erhöht in geringem Umfang den Aufwand der Beteilig­ten; sie kann jedoch Planer und Bauherren absichern und wird voraussichtlich Nutzer und Betreiber hinsichtlich der erforderlichen Wartung und Instandhaltung sensibilisieren. Insoweit stellt der Beitrag auch ein Plädoyer für die „scheckheftgepflegte“ Tiefgarage dar.

Literatur

[1] DIN EN 1992-1-1:2011-01 „Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau“ (Eurocode 2)

[2] DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 „Nationaler Anhang“ zur DIN EN 1992-1-1:2011-01

[3] Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 600: „Erläuterungen zu DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 1992-1-1/NA (Eurocode 2)“, 2012

[4] Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein, Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“, überarbeitete Fassung 2010

[5] Deutscher Ausschuss für Stahlbeton: „Regelungen zur Dauerhaftigkeit von befahrenen Parkdecks – Stellungnahme des DAfStb, 2012, www.dafstb.de

[6] „Münchner Runde“ Tiefgaragenbauwerke und Parkgaragen – Grundsätze Regelbauweise Neu- bau, 01.03.2013

[7] Deutscher Ausschuss für Stahlbeton: „Wesentliche Diskussionsergebnisse des DAfStb-Fachkolloquiums „Dauerhaftigkeit von befahrenen Parkdecks“ am 20. März 2013, www.dafstb.de

[8] Motzke, G.: „Parkhäuser und Tiefgaragen – Zur rechtlichen Wertigkeit des gleichnamigen Merk- blatts des Deutschen Beton- und Bautechnik- Vereins E.V., Ausgabe September 2010“, in: Beton- und Stahlbetonbau 107 (2012), Heft 9, S. 579-589

[9] Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein: „Dauerhafte Parkbauten in Betonbauweise – Gut informiert, sicher planen und bauen“, Heft 36, 2015

[10] Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein: „Korrosion der Bewehrung im Bereich von Trennrissen nach kurzzeitiger Chlorideinwirkung“, Heft 35, 2015

Schon gewusst?

Nach dem aktuellen DBV-Merkblatt [4] ist „bei kurzen Einwirkzeiten (maximal eine Wintersaison) in der Regel nicht mit standsicherheitsrelevanten Korrosionsschäden der Bewehrung zu rechnen. Alle Risse sind daher immer kurzfristig und dauerhaft unmittelbar nach der Winterperiode zu schließen, so dass eine weitere Chlorid- und Feuchtezufuhr verhindert wird“. Diese Bewertung wird durch aktuelle Forschungsergebnisse tendenziell bestätigt [10]. Inwieweit eine Entfernung chloridkontaminierten Betons erforderlich ist oder das bloße Verhindern eines weiteren Chlorideintrags ausreicht, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.

Quintessenz

Gerade aufgrund der fortwährenden Fachdiskussion muss eine transparente und dokumentierte Aufklärung aller Beteiligten über  Vor- und Nachteile geplanter bzw. ausgeführter Varianten erfolgen; ein Wartungsplan muss vorliegen. Betreiber und Nutzer müssen – z. B. durch eine bescheinigte Übergabe des Wartungsplans – hinsichtlich der erforderlichen Wartung und Instandhaltung sensibilisiert werden. Ziel sollte letztlich die „scheckheftgepflegte“ Tiefgarage bzw. das „scheckheftgepflegte“ Parkdeck sein.

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