Evaluierung der HOAI
Aktualisierung der Leistungs­bilder, www.bmvbs.de

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag 2009 verpflichtet, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juni 2009 schnellstmöglich weiter zu modernisieren.

Die Prüfaufträge des Bundesrates konzentrieren sich im Wesentlichen auf die baufachliche Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Überprüfung der Honorarstruktur und Auskömmlichkeit der Honorare. Des Weiteren sollen die Auswirkungen der Überführung der Teile X bis XIII und der Leistungen zu Umweltverträglichkeitsstudien der HOAI a.F. in den unverbindlichen Verordnungsteil der HOAI 2009 kritisch überprüft werden.

Das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) haben sich zu Beginn der Legislaturperiode auf eine Aufgabenteilung geeinigt, wonach zunächst die fachliche Aktualisierung im Verantwortungsbereich des BMVBS erfolgt und darauf aufbauend das BMWi das Gutachten zur Überprüfung der Honorarstruktur durchführt.

Um das Anwender- und Erfahrungswissen von Fachexperten frühzeitig und direkt einzubinden, hat das BMVBS erstmalig den Weg einer aktiven diskursiven Erarbeitung eingeschlagen – gemeinsam mit Vertretern der Auftragnehmer und der Auftraggeber  wurden innerhalb eines Jahres  die vorliegenden Ergebnisse erarbeitet, mit wissenschaftlicher Begleitung durch Univ.–Prof. Dipl.–Ing. Hans Lechner und sein Team.


Aktualisierung der Leistungsbilder

Alle Leistungsbilder, auch die in der Anlage 1 zur Verordnung preisrechtlich unverbindlich geregelten Leistungen, wurden überarbeitet.

Für eine leichtere Handhabung in der Praxis wird empfohlen, in der novellierten HOAI soweit wie möglich auf Anlagen zu verzichten und die Leistungsbilder mit ihren zugehörigen Regelungen (wie den Besonderen Leistungen und Objektlisten) darzustellen.
Kosten- und Terminsicherheit gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die Leistungsbilder wurden unter diesem Aspekt verdeutlicht und ergänzt. Die Kosten- und Terminverfolgung ist Bestandteil des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses.

Die bereits in der HOAI 2009 vorgenommene Trennung der Leistungsbilder Gebäude und Innenräume sowie Freianlagen und der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen wurde konsequent fortgeführt und die Freianlagen und Verkehrsanlagen jeweils in eigenständigen Leistungsbildern gefasst.

Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist von zentraler Bedeutung bei der Gebäudeplanung. Im Leistungsbild Gebäude wurden die im Rahmen der Grundleistungen regelmäßig zu erbringenden Brandschutzleistungen deutlicher von solchen Leistungen, die über das Leistungsbild hinausgehen und mit denen Brandschutzplaner im Wege der freien Vereinbarung beauftragt werden, abgegrenzt.

Für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen wurde ein Vorschlag erarbeitet, mit dem durchschnitt­liche Maßnahmen über feste Prozentsätze abgerechnet werden können und zum anderen für über- oder unterdurchschnittliche Maßnahmen Öffnungsklauseln enthalten sind. Die Regelung soll wieder im verbindlichen Verordnungsteil eingegliedert werden.

Die Vorschläge für ein konkretisiertes und präzisiertes Leistungsbild der Technischen Ausrüstung schaffen eine deutlichere Abgren­zung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen, aber auch die Schnittstelle zu den Leistungen der Gebäudeplanung und zu denen des Wärmeschutzes sind klarer herausgestellt.

In dem neu entwickelten Leistungsbild Bauphysik, werden die Leistungen für Wärme­schutz und Energiebilanzierung, die Bauakustik (Schallschutz) und die Raumakustik zusammengefasst.

Die zuständige Facharbeitsgruppe für die vermessungstechnischen Leistungen hat ein Modell erarbeitet, bei dem durch einen Flächenansatz für die Honorierung der planungsbegleitenden Vermessung eine Entkoppelung von den anrechenbaren Kosten möglich wird und damit eine einheitliche Systematik für alle planungsbegleitenden Vermessungen geschaffen wird.


Regelung für Leistungen im Bestand, Regelungen derAllgemeinen Vorschriften

Die mit der 6. HOAI Novelle eingeführte Regelung zu Leistungen im Bestand (§ 35 HOAI) ist bei den Anwendern auf Kritik gestoßen. Die Bandbreite der Zuschlagsmöglichkeiten von 0 % bis 80 % wird in der Praxis nicht ausgeschöpft. Auch ist in bestimmten Fällen (geringe „neue“ anrechenbare Kosten, hoher Planungsaufwand) eine angemessene Honorierung über die Zuschlagsregelung allein nicht möglich. Deshalb ist eine breitere Bemessungsgrundlage für die Honorarermittlung geschaffen worden, in dem der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wieder berücksichtigt wird. Ziel des vorgeschlagenen Modells ist es, eine größtmögliche Praktikabilität und Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten.

Mit der Vorlage der Lösungsvorschläge für ausgewählte allgemeine Vorschriften der HOAI, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Aktualisierung der Leistungs­bilder stehen, soll mit Blick auf das weitere Reformverfahren auf den Novellierungsbedarf des Teils 1 der HOAI insgesamt hingewiesen werden.


Weiteres Reformverfahren

Auf der Grundlage des Abschlussberichtes des BMVBS werden in den nächsten Monaten die Auskömmlichkeit der Honorare und die Honorarstruktur gutachterlich untersucht. Parallel dazu wird in enger Abstimmung mit dem BMVBS der Verordnungsentwurf aufgestellt. Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, in dieser Legislaturperiode die 7. Novelle der HOAI in Kraft treten zu lassen.


Der Abschlussbericht „Evaluierung HOAI – Aktualisierung der Leistungsbilder“ ist auf den Internetseiten des BMVBS und BMWi abrufbar.

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