Effektiver Trittschallschutz bei Treppen im Wohnbau

Im Juli 2016 erschien die neue DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau“, deren Teil 1 Mindestanforderungen an den Schallschutz regelt. Die bauaufsichtliche Einführung der neuen DIN 4109 steht aktuell noch aus. Der geforderte Schallschutz ist später bei der Bauabnahme zu gewährleisten. Entsprechend ist es dringend zu empfehlen, die Anforderungen bereits heute bei der Planung zu berücksichtigen. Durch professionellen Trittschallschutz können auch die verschärften Mindestanforderungen an den Trittschallschutz von Treppen in Mehrfamilien-
häusern eingehalten werden.

Diese Mindestanforderungen sind beim Trittschallschutz von Treppen in Mehrfamilienhäusern von einem Norm-Trittschallpegel von L’n,w ≤ 58 dB auf L’n,w ≤ 53 dB verschärft worden. Für Treppen in Doppelhaushälften oder Reihenhäusern wurden die Anforde-rungen sogar um 7 dB verschärft auf jetzt L’n,w ≤ 46 dB. Diese Mindestanforderungen dienen dem Gesundheitsschutz und sind in allen Fällen einzuhalten. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig.

Zivilrechtliche Anforderungen

Neben den Mindestanforderungen nach DIN 4109 müssen für ein Bauvorhaben auch die zivilrechtlichen Anforderungen (die sogenannten a.R.d.T. – anerkannte Regeln der Technik) eingehalten werden. Dabei handelt es sich um Anforderungen, die der Bauherr erwarten darf. Wie hoch diese Anforderungen sind, hängt stark vom Gebäudetyp ab. Für ein einfaches Mietshaus werden andere Maßstäbe angesetzt als für den gehobenen Wohnungsbau oder für Luxuswohnungen. Aktuell gibt es keine genaue Regelung, wie groß die geforderten Werte sind. Es haben sich zwar bereits verschiedene Gerichtsverfahren mit diesem Thema beschäftigt, bis jetzt fehlt jedoch noch ein abschließendes Urteil. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass beim gehobenen Wohnungsbau die erhöhten Anforderungen einzuhalten sind.

Der Bundesanzeiger, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und des Verbraucherschutzes, hat dazu im Oktober 2016 einen Artikel veröffentlicht: „Bei einfacher und kostengünstiger Wohnraumschaffung, bspw. Wohnungen für sozialschwache Mieter, Studentenwohnheime, Flüchtlingsunterkünfte, etc., werden sich die Anforderungen an den Schallschutz nach der neuen DIN 4109 (Fassung 2016) richten. […] Für den Eigentumswohnungsbau, der üblichen Qualitäts- und Komfortstandards gerecht werden sollte, wird i. d. R. auf die Anforderungen aus dem Beiblatt 2 abgestellt. Auf Grund der eingangs erwähnten Systematik ist für diesen Bereich auch in Zukunft davon auszugehen, dass das Beiblatt 2 zur DIN 4109 ausschlaggebend ist und dessen Anforderungen erfüllt werden müssen.“

Weiter führt der Bundesanzeiger aus, dass „für Luxuswohnungen im Vorfeld klare vertragliche Regelungen zu treffen sind, welchen Schallschutzanforderungen das Bauvorhaben genügen soll.“ Zudem empfiehlt der Bundesanzeiger bei ausgeschriebenen Mindestanforderungen Folgendes: „Zur Absicherung des Bauunternehmens sollte im Bauvertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden, wonach nur der Mindestschallschutz nach DIN 4109 geschuldet ist, und dass dieser hinter einer üblichen Ausführung, wie z. B. im normalen Eigentumswohnungsbau, zurückbleibt. […]“

Erhöhter Schallschutz im Wohnungsbau

Grundsätzlich stehen neben den Beiblatt 2 zur DIN 4109 auch die Richtlinie VDI 4100 „Schallschutz im Hochbau − Wohnungen − Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz“ und die DEGA Empfehlung Nr. 103 „Schallschutz im Wohnungsbau – Schallschutzausweis“ für die Festlegung des erhöhten Schallschutzes zur Verfügung. Die erhöhten Anfor­-
derungen für Treppen in Mehrfamilienhäusern liegen in allen drei Richtlinien bei etwa L’n,w ≤ 46 dB.

VDI 4100 und die DEGA Empfehlung Nr. 103 bieten im Gegensatz zum Beiblatt 2 weitere Schallschutzniveaus an, mit denen auch Anforderungen, die über den erhöhten nach Beiblatt 2 liegen sollen, vereinbart werden können. Solche Anforderungen sind bspw. im Luxuswohnungsbau sinnvoll. Die VDI 4100 legt hier für den Trittschallschutz für Wohnungen, die in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung sowie Lage besonderen Komfortansprüchen genügt, ein Schallschutzniveau von L’nT,w ≤ 37 dB fest

Verschärfter Schallschutz für Treppenanlagen

Da das Beiblatt 2 mit der neuen DIN 4109 nicht aktualisiert wurde, führt dies bei Treppen in Doppel- und Reihenhäusern zu Schwierigkeiten: Die Mindestanforderungen sind in der DIN 4109 auf einen maximal zulässigen Norm-Trittschallpegel L‘n,w ≤ 46 dB verschärft worden. Dies entspricht jetzt exakt den Vorschlägen des Beiblatts 2 für einen erhöhten Schallschutz. Abhilfe kann hier die VDI 4100 oder die DEGA-Empfehlung Nr. 103 schaffen. Die VDI 4100 bietet mit der Schallschutzstufe II (L’nT,w ≤ 39 dB) eine Möglichkeit, den erhöhten Schallschutz für Doppel- und Reihenhäuser festzulegen. Bei der DEGA-Empfehlung Nr. 103 ist die korrespondierende Klasse die DEGA-Klasse B mit der Anforderung L’n,w ≤ 40 dB.

Im Januar 2017 ist die DIN SPEC 91314 „Schallschutz im Hochbau − Anforderungen für einen erhöhten Schallschutz im Wohnungsbau.“ erschienen. Sie soll als Überbrückung dienen, bis das Beiblatt 2 zur DIN 4109 aktualisiert ist. Hier wird für Treppen in Doppel- und Reihenhäusern ein Normtrittschallpegel von L’n,w ≤ 38 dB oder ≤ 41 dB gefordert. Die strengere Anforderung von 38 dB ist relevant, wenn die Gebäude unterkellert und ab Oberkante Bodenplatte vollständig getrennt sind. Die 41 dB müssen eingehalten werden, wenn das Gebäude nicht unterkellert ist oder eine weiße Wanne ausgebildet wurde.

Unabhängig davon, mit welcher Richtlinie geplant wird, die Anforderungen sollten auf jeden Fall im Vorfeld mit dem Bauherrn besprochen und vereinbart werden. Die Mindestanforderungen nach DIN 4109 dürfen dabei auf keinen Fall unterschritten werden. Werden die Mindestanforderungen in Mehrfamilienhäusern ausgeschrieben, deren Qualitätsstandard über dem sozialen Wohnungsbau liegt, ist es empfehlenswert, darauf hinzuweisen, dass dieser Schallschutz deutlich geringer ist als Schallschutz, der üblichen Qualitäts- und Komfortansprüchen von Wohneigentum entspricht.

Nachweis nach DIN 4109

Auch im Nachweisverfahren des Schallschutzes von Treppen gibt es mit dem Neuerscheinen der DIN 4109 einige Änderungen. Nach dem neuen Nachweisverfahren der DIN 4109-2 und -32 können für Treppen, die zwar elas-tisch gelagert sind, für die jedoch der entsprechende akustische Nachweis zu den verwendeten Materialien fehlt, nur noch die Mindestanforderungen angesetzt werden.
Zum Nachweis des erhöhten Schallschutzes gibt es die Möglichkeit, auf Materialien, die in einem repräsentativen Prüfstand geprüft sind, zurückzugreifen. Die DIN 7396 „Bau-
akustische Prüfungen − Prüfverfahren zur akustischen Kennzeichnung von Entkopplungselementen für Massivtreppen“ beschreibt ein solches Verfahren. Sie ist im Juni 2016 erschienen und regelt erstmals konkrete Prüf-aufbaubedingungen für die akustische Messung von Elastomerlagern bei Treppen. Im Prüfstand wird mit bauüblichen Treppengeometrien geprüft. Neben den tragenden Elementen wird auch die Schallübertragung über die Fugenplatten zwischen Treppe und Wand berücksichtigt. Zudem wird der Prüf-aufbau mit bauüblichen Lasten belastet, so dass die Elastomerlager auch unter üblicher Eigenlast geprüft werden. Die so bestimmten Werte können als Nachweis nach DIN 4109 zu Grunde gelegt werden. Es ist lediglich noch der Sicherheitsbeiwert uProg = 3 dB für den Nachweis des Trittschallschutzes zu berücksichtigen.

Effektiver Trittschallschutz bei Treppen

Die Schöck Tronsole ist ein Produktprogramm, das den Anschluss von gewendelten und geraden Stahlbeton-Treppenläufen sowie von Stahlbeton-Podesten ermöglicht. Alle tragen-
den Typen wurden im System mit der Fugenplatte Tronsole Typ L nach DIN 7396 geprüft. Werden diese nach DIN 7396 ermittelten Werte im Nachweis nach DIN 4109 verwendet, lassen sich damit für alle Typen einfach und schnell die erhöhten Anforderungen (L’n,w ≤ 46 dB) nachweisen. Sind die Anforderungen höher, kann der Nachweis nach der europäischen Norm E DIN EN ISO 12354-2 erfolgen. Der Nachweis ist detaillierter, aber auch deutlich aufwendiger. Hier kann für typische Treppen in Mehrfamilienhäuser die DEGA-Klasse B (Schallschutzstufe III nach VDI 4100) nachgewiesen werden, teilweise auch die DEGA-Klasse A.

Gestaltungsmöglichkeiten mit Trittschallschutz

Neben einem sicheren Trittschallschutz bietet die Tronsole auch Gestaltungsfreiheit. Treppenläufe lassen sich an Decken und Podeste anschließen, ohne dass eine Konsole ausgebildet werden muss. Damit wird zwischen Treppenlauf und Decke/Podest eine umlaufende, gleichmäßig gerade Fuge ausgebildet. Der Schallschutzdorn Schöck Tronsole Typ Q verfügt nicht nur über die notwendige bauaufsichtliche Zulassung für Dorne. Er ermöglicht auch den Anschluss gewendelter Treppenläufe an die Wand mit einem Fugenabstand von bis zu 10 cm. Mit der Schöck Tronsole Typ Z lassen sich die Zwischenpodeste gut anschließen. Ein schwimmender Estrich als Aufbau ist nicht mehr erforderlich.

Neben der tatsächlichen akustischen Leis-tung der Tronsole spielt die Sicherheit in der Verarbeitung eine große Rolle. Alle Schöck Tronsole Typen sind hinsichtlich sicheren und einfachen Einbaus optimiert. Hierzu zählt auch die durchgängig blaue Farbe aller Produkte. Entsprechend lässt sich im Rohbau die konsequente akustische Trennung anhand einer durchlaufenden blauen Linie nachvollziehen und leicht kontrollieren. Eine Übersicht zertifizierter Unternehmen, deren Mitarbeiter hinsichtlich des richtigen Einbaus und der Vermeidung von Schallbrücken geschult sind, findet sich auf der Schöck Homepage.

Validierungsmessung im Objekt

Bei einem Neubau in Ulm-Böfingen, das über 24 Wohneinheiten und Tiefgarage verfügt, kamen die Trittschalldämmelemente Schöck Tronsole Typ F,  Typ Z und Typ L (Fugenplatte) zum Einsatz. Im Rahmen einer Studie zur Übertragbarkeit von Prüfstands- auf Gebäudemessungen wurde bei diesem Objekt die sich im Gebäude einstellende Trittschalldämmung der Treppe gemessen.

Das Mehrfamilienhaus besteht aus acht Wohngeschossen und einem Kellergeschoss. Im Treppenhaus ist der Aufzug neben der dreiläufigen Treppe angeordnet. Die Treppenläufe bestehen aus 20 cm dicken Betonfertigteilen und sind von den Geschossdecken mit der Schöck Tronsole Typ F entkoppelt. Die Zwischenpodeste aus 25 cm dickem Stahlbeton sind mit der Schöck Tronsole Typ Z akus-tisch von der Treppenhauswand getrennt. Die seitliche Trennung der Läufe und Zwischenpodeste erfolgt mit den Fugenplatten Schöck Tronsole Typ L. Die Treppengeometrien und -entkopplungen sind in allen Wohngeschossen identisch.

Die Schallmessungen erfolgten im Rohbauzustand. Um ggf. auftretende verfälschende Luftschallübertragungen über offene Türen und Fenster auszuschließen, wurde die Körperschallanregung der schallübertragen-den Bauteile (Treppenhauswand, Decke, flankierende Außen- und Innenwände) mit Hilfe von Körperschallaufnehmern ermittelt und daraus der im Empfangsraum (Bad in Wohnung 1. OG) resultierende Trittschallpegel errechnet. Das Bad wurde als Empfangsraum gewählt, da es hinsichtlich der Trittschallübertragung aus dem Treppenhaus der schalltechnisch kritischste Raum der Wohnung ist. Die Gebäudedecken, Außen- und Treppenhauswände bestehen aus 25 cm dickem Stahlbeton. An der Außenwand ist zusätzlich ein 25 cm starker Vollwärmeschutz angebracht. Die die Treppenraumwand flankierende Badinnenwand ist mit Gipsdielen als leichte Wand ausgeführt. Vergleicht man die Mess-ergebnisse mit den Schalldämmniveaus:

– erhöhter Schallschutz nach Beiblatt 2
DIN 4109 (11/1989): L‘n,w ≤ 46 dB
– Schallschutzstufe III nach VDI 4100 (08/2007): L‘n,w ≤ 39 dB
– Schallschutzklasse A nach DEGA-Empfehlung Nr. 103: L‘n,w ≤ 34 dB,

so ergibt sich, dass die gemessenen Treppenteile sogar die anspruchsvolle Schallschutzklasse A der DEGA einhalten.

Im Diagramm in Abb. 4 sind die Beiträge der schallübertragenden Bauteile (Treppenhauswand, Außenwand, Decke, Gipsdielen­innenwand) zum Trittschallpegel zu erkennen. Der Kurvenlauf zeigt, dass der resultierende Trittschallpegel im Empfangsraum im Wesentlichen durch die leichte Gipsdieleninnenwand bestimmt wird (als Flanke 2: Innenwand bezeichnet). Bestünde die Innenwand aus einem Baustoff mit deutlich höherer flächenbezogener Masse als die ausgeführte, ergäbe sich ein noch deutlich geringerer resultierender Trittschallpegel im Empfangsraum.

Fazit

Die geschuldeten Anforderungen an den Trittschallschutz sind nicht eindeutig geregelt. Verschiedene Richtlinien bieten jedoch Unterstützung bei der Festlegung des Schallschutzniveaus, das sich am Komfortniveau des Gebäudes orientieren sollte. Doch unabhängig vom geschuldeten Schallschutz bieten moderne Trittschallschutzsysteme für Treppen die Möglichkeit, eine komfortable Schalldämmung zu erreichen, die dem höchsten Niveau der VDI 4100, der Schallschutzstufe III, entspricht. Im Beispiel konnten die im Prüfstand nach DIN 7396 bestimmten akustischen Kennwerte der Dämmelemente auch auf der Baustelle nachgewiesen werden. So ist eine Übertragbarkeit der Prüfstandwerte auf die Baustelle möglich.

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