Alte Probleme bei Dachterrassen
neu aufgelegt
Gefälle und Türanschlüsse

Zusammenfassung

Unzureichendes Gefälle, Pfützenbildung und geringe Anschlusshöhen der Abdichtung bei Türanschlüssen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Mangelrügen bei Dach­terrassen. Dabei ist zu beachten, dass die neue Flachdachrichtlinie nur noch in begründeten Fällen gefällelose Flächen zulässt. Der Planer muss bei der Terrassentür die unterschiedlichen Höhen der Fußbodenkonstruktionen innen und außen zusammenführen. Dabei wird die im Bereich der Dachterrasse zur Verfügung stehende Konstruktionshöhe häufig planerisch vollständig ausgenutzt, was aufgrund der Toleranzen bei der Ausführung dann zu den beschriebenen Problemen führt.

Zur Vermeidung der Probleme kann die Konstruktionshöhe im Bereich der Dachterrasse begrenzt auch über die Dicke der Wärmedämmung angepasst werden. Bei dem vorhandenen hohen energetischen Standard wirken sich Änderungen der Dämmstoffdicke im Zentimeterbereich nämlich nur unwesentlich aus. Insofern ist es gerechtfertigt, diese hinsichtlich des energetischen Standards nachrangigen Zentimeter sinnvoller in ein ausreichendes Gefälle und in einen fachgerechten Türanschluss zu investieren.

 

Sachverhalt

Im Auftrag eines Investors wurde eine Wohnanlage neu geplant und errichtet. Während der Bauphase wurde festgestellt, dass sich auf der Abdichtung der Dachterrassen zeitweise Pfützen bildeten. Darüber hinaus lag die Anschlusshöhe der Abdichtung bei den Terrassentüren mehrfach unterhalb der im technischen Regelwerk mindestens geforderten Höhe von fünf Zentimetern.

Analoge Feststellungen können bei vergleichbaren Bauvorhaben des Geschosswohnungsbaus vielfach getroffen werden. Das betreffende technische Regelwerk wurde bzw. wird aktuell überarbeitet. Die Flachdachrichtlinie ist aktuell mit Stand 12/2016 neu aufgelegt worden. Parallel befindet sich das Normungsverfahren zur DIN 18531 in einem fortgeschrittenen Stadium; die Entwürfe zur DIN 18531 liegen mit Stand 06/2016 vor. Im Rahmen dieses Beitrags wird dieses Fallbeispiel genutzt, um einen generellen Überblick über die (neuen) technischen Anforderungen hinsichtlich Gefälle und Türanschlüssen bei Dachterrassen zu geben und diese zu bewerten. Anschließend wird ein eigener Standpunkt formuliert und begründet.

 

Feststellungen

Die Dachterrassen waren als konventionelles Flachdach mit einer Abdichtung aus Bitumenbahnen geplant und ausgeführt. Aufgrund der Ausbildung der Dachgeschosse als Staffelgeschosse wiesen sie eine vergleichsweise geringe Tiefe bei vergleichsweise großer Länge auf. Die Geschossdecken aus Stahlbeton waren durchgehend und gefällelos hergestellt. Mittels einer Gefälledämmung war ein eindimensionales Gefälle von rund 2 % zur Außenseite der Dachterrasse hin vorhanden. Die Entwässerung erfolgte bei der dortigen Attika punktuell über Abläufe.

Nach Niederschlägen bildeten sich längs der Außenseite der Dachterrassen zeitweise Pfützen (Bild 1) auf der Abdichtung. Der Wasserstand lag dort bei bis zu etwa zwei Zentimetern. Hinsichtlich des weiteren Belagsaufbaus sollte auf der Abdichtung zunächst eine Schutzlage aus Gummigranulatmatten ausgeführt werden. Darauf sollte als Nutzschicht ein Belag aus Betonplatten auf Stelzlagern verlegt werden.

Die Fenster im Bereich der Dachterrassen waren überwiegend bodentief als Terrassentüren ausgeführt. Davor waren an die Entwässerung angeschlossene Rinnen eingebaut. Die Anschlusshöhe der Abdichtung lag planmäßig bei fünf Zentimetern oberhalb des Terrassenbelags. Im ausgeführten Zustand war die Anschlusshöhe bei mehreren Anschlüssen jedoch deutlich geringer (Bild 2). Sie lag minimal bei etwa zwei Zentimetern.

 

Bewertung

Mit der Flachdachrichtlinie einerseits und der DIN 18195 bzw. der DIN 18531 andererseits liegen technische Regelwerke vor, die bedauerlicherweise nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind. Um dies zu verdeutlichen, werden die (neuen und alten) technischen Regelungen zur Gefälleausbildung sowie zu den Türanschlüssen zusammengestellt.

Hinsichtlich der Gefälleausbildung existieren die folgenden technischen Regelungen:

Nach der aktuellen Flachdachrichtlinie [1] „soll“ in der Abdichtungslage ein Gefälle von mindestens 2 % in der Fläche geplant werden; das ist für genutzte Dachflächen neu! In „begründeten Fällen“ können auch gefällelose Flächen geplant und ausgeführt werden. Es erfolgt der Hinweis, dass auf Flächen mit einer Neigung bis zu 5 % eine Pfützenbildung vorkommen kann.

Nach der im Entwurf vorliegenden DIN 18531-1 [2] „sollte“ für die Abdichtung ein Mindestgefälle von 2 % geplant werden. Dächer der Anwendungsklasse K1 „können“ jedoch auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt. Dächer der Anwendungsklasse K2 „sind“ hingegen in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen; im Bereich von Kehlen „sollte“ dort ein Gefälle von 1 % geplant werden. Analog zur Flachdachrichtlinie erfolgt der Hinweis, dass bei Dachflächen mit einer Neigung bis ca. 5 % eine Pfützenbildung möglich ist. Nach der (noch) aktuellen DIN 18195-5 [4] ist grundsätzlich „durch bautechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das auf die Abdichtung einwirkende Wasser dauernd wirksam so abgeführt wird, dass es keinen bzw. nur einen geringfügigen hydrostatischen Druck ausüben kann. […] Können sich selbst geringfügige, aber länger einwirkende Mengen stehenden Wassers schädigend auf Schutz- und Belagschichten aus­wirken […], so ist durch eine planmäßige Gefällegebung oder andere Maßnahmen […] für eine vollständige Wasserableitung zu sorgen.“

Hinsichtlich der Türanschlüsse sind die technischen Regelungen einheitlicher:

Nach der aktuellen Flachdachrichtlinie [1] „soll“ die Anschlusshöhe mindestens 15 cm über der Oberfläche des Belags betragen. Bei Türanschlüssen ist eine Verringerung der Anschlusshöhe möglich, wenn z. B. durch einen an die Entwässerung angeschlossenen Entwässerungsrost der Wasserablauf im Türbereich zu jeder Zeit sichergestellt ist und die Spritzwasserbelastung minimiert wird. Die Anschlusshöhe „soll“ dann ≥ 5 cm betragen.

Nach der im Entwurf vorliegenden DIN 18531-3 [3] „sollte“ die Anschlusshöhe ≥ 15 cm über der Oberfläche des Belags betragen. Eine Verringerung der Anschlusshöhe ist möglich, wenn durch den Einbau eines Entwässerungsrostes die Spritzwasserbelastung minimiert wird und zu jeder Zeit der Wasserablauf sichergestellt ist. Die Anschlusshöhe „kann“ dann mind. 5 cm betragen.

Nach der (noch) aktuellen DIN 18195-5 [4] „ist“ die Abdichtung mindestens 15 cm über die Oberfläche des Belags hochzuführen. Soweit dies z. B. bei Terrassentüren nicht möglich ist, „sind“ dort Maßnahmen einzuplanen. Eine konkrete verringerte Anschlusshöhe für diesen Fall wird in [4] nicht benannt.

Ein Vergleich der vorstehenden Anforderungen ergibt zunächst, dass in den Regelwerken auch für inhaltlich vergleichbare Regelungen unterschiedliche Hilfsverben – „ist“, „soll“, „sollte“ und „kann“ – verwendet werden. Dabei steht das Verb „ist“ für eine verbindliche Anforderung, die Verben „soll“ und – in abgeschwächter Form – „sollte“ stehen für eine empfohlene Regelung, von der begründet abgewichen werden darf. Das Verb „kann“ ist recht unverbindlich und steht für eine zulässige Vorgehensweise.

Hinsichtlich des Gefälles empfiehlt die neue Flachdachrichtlinie [1] somit eine Gefällegebung. Nur in begründeten Fällen – wohl überwiegend beim Bauen im Bestand, wenn ein Gefälle nachträglich nur mit sehr hohem Aufwand hergestellt werden kann – darf hiervon abgewichen werden. Die Regelungen der DIN 18531-1 [2] zum Gefälle sind etwas verwirrend, da zunächst allgemein ein Gefälle als Regellösung empfohlen wird und dann später für Dächer der Anwendungsklasse K2 verbindlich gefordert wird. Die Regelung der DIN 18195-5 [4] verwirrt noch mehr, da sie zunächst verbindlich eine wirksame Abführung des Wassers fordert, im gleichen Satz aber
einen „geringfügigen hydrostatischen Druck“ – mithin eine Pfützenbildung – zulässt. Eine strikte und unabdingbare Forderung nach einem Gefälle allgemein ist damit nicht verbunden [5]. Jedoch ist nach [4] ein Gefälle erforderlich, wenn Schutz- und Belagschichten geschädigt werden können; dann wird eine „vollständige Wasserableitung“ – mithin Pfützenfreiheit – gefordert, die sich nach den Hinweisen in [1] und [2] nur mit einem Gefälle von mehr als 5 % erreichen lässt.

Hinsichtlich des Türanschlusses der Abdichtung sind die Regelungen der neuen Flachdachrichtlinie [1] und der DIN 18531-3 [3] weitgehend analog: Eine Anschlusshöhe von mindestens 15 cm stellt den Regelfall dar, von dem begründet – z. B. bei Türanschlüssen – abgewichen werden darf. Die dann minimale Anschlusshöhe liegt nach beiden Regelwerken bei 5 cm, wobei zusätzliche Maßnahmen unabdingbar gefordert werden. Die Regelungen der DIN 18195 sind inhaltlich vergleichbar, aber unspezifischer.

Im Resultat entspricht die festgestellte Ausführung der Abdichtung mit einem ein­dimensionalen Gefälle den bestehenden und neuen technischen Regelungen, da eine Schädigung des geplanten Plattenbelags auf Stelzlagern nicht zu erwarten ist. Die festgestellte Pfützenbildung ist demnach in diesem konkreten Fall technisch nicht zu beanstanden. Anders stellt sich die Situation beim Türanschluss dar. Zwar waren dort an die Entwässerung angeschlossene Rinnen als zusätzliche Maßnahme eingebaut. Aber die ausgeführte Anschlusshöhe der Abdichtung lag deutlich unterhalb der geplanten Anschlusshöhe, was bei dem konventionellen Abdichtungsanschluss mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden ist. Somit liegt hinsichtlich der Anschlusshöhe ein technischer Mangel vor.

 

Standpunkt

Die festgestellten Symptome – Pfützenbildung und geringe Anschlusshöhe – stehen für ein Dilemma, das regelmäßig bei der Ausführung von Dachterrassen im Geschosswohnungsbau wiederkehrt. Der Planer muss hier über die Anforderungen an die Abdichtung hinaus bei Neubauten wie auch bei der Sanierung von Bestandsgebäuden auch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung [6] beachten. Konkrete Anforderungen an den Wärmeschutz einzelner Bauteile bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden stellt die Energieeinsparverordnung nicht auf; jedoch muss natürlich ein hoher Dämmstandard eingehalten werden. Bei der Änderung bzw. Sanierung von bestehenden Gebäuden können die Anforderungen der Energieeinsparverordnung durch Einhaltung maximaler Werte des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile erfüllt werden. In diesem Fall bestehen konkrete Bauteilanforderungen – soweit nicht ein Nachweis für das geänderte Gebäude insgesamt geführt wird.

Der Planer muss also in jedem Fall für den Bereich der Dachterrasse eine Dämmung gemäß aktuellem Standard vorsehen. Nach der neuen Flachdachrichtlinie ist von begründeten Ausnahmefällen abgesehen ein Gefälle des Abdichtungsuntergrunds – mithin der Wärmedämmung – erforderlich, wodurch sich bei einem nach außen gerichteten Gefälle die Konstruktionshöhe beim Türanschluss vergrößert. Damit ergibt sich eine Höhendifferenz zwischen den Fußbodenkonstruktionen innen und außen, die mindestens einer üblichen Stufenhöhe entspricht. Allein die Dämmung im Bereich der Dachterrasse ist bereits dicker als die gesamte raumseitige Fußbodenkonstruktion.

Die unterschiedlichen Konstruktionshöhen sind im Bild 3 schematisch skizziert. Für die Dicke der Wärmedämmung im Bereich der Terrasse wurde dabei der gemäß Energieeinsparverordnung [6] bei Sanierungen maximal noch zulässige Wärmedurchgangskoeffizient Umax = 0,20 W/(m²K) zugrunde gelegt. Dies entspricht bei einer Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035  W/(mK) einer Dämmstoffdicke von rund 17 cm. Bei Ansatz eines planmäßigen Gefälles von 2 % und einer Tiefe der Dachterrasse von 3 m ergibt sich somit überschlägig eine Dämmstoffdicke von 20 cm beim Türanschluss und von 14 cm bei der Außenseite der Dachterrasse.

Wie ist nun umzugehen mit den unterschiedlichen Konstruktionshöhen? Die Flachdachrichtlinie [1] enthält zur Ausführung des Türanschlusses eine Skizze, in der die Geschossdecke einen Höhensprung aufweist. Das Problem ist damit gelöst; diese Lösung dürfte aber in den allermeisten Fällen kaum praktikabel sein. Im Geschosswohnungsbau ist eine durchgehende Geschossdecke ohne Höhensprung unter Entwurfsgesichtspunkten kaum verzichtbar. Also wird im Regelfall eine Stufe geplant. Dies kann als Minimallösung mit Zusatzprofilen für den Blendrahmen (Bild 4) oder etwas aufwändiger durch Herstellung einer Trittstufe (Bild 5) erfolgen.

Allen Lösungen mit einer Stufe ist gemein, dass die Stufenhöhe sich am oberen Limit bewegt. Dies verleitet oft dazu, die vorhandene Konstruktionshöhe im Bereich der Dachterrasse planerisch vollständig auszureizen. Toleranzen stehen damit nicht mehr zur Verfügung. Bei der Ausführung führt dies oft zu technisch mangelhaften Türanschlüssen mit zu geringer Anschlusshöhe oder zu Einschränkungen beim Gefälle. Die folgende Vorgehensweise wird dann als zweckmäßig angesehen: Die Konstruktionshöhe im Bereich der Dachterrasse kann über die Wärmeleitfähigkeit und die Dicke der Wärmedämmung so angepasst werden, dass sich raumseitig noch eine akzeptable Stufenhöhe ergibt. Dabei sollte eine Toleranz für die Anschlusshöhe der Abdichtung beim Türanschluss vorgesehen werden. Das kann z.B. durch die Berücksichtigung einer „Reservehöhe“ für die Konstruktion geschehen. In (vorheriger) Abstimmung mit dem Auftraggeber ist auch eine „versteckte Reserve“ denkbar, bei der später z. B. anstelle einer Polystyroldämmung eine Polyurethandämmung mit geringerer Wärmeleitfähigkeit eingesetzt wird.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise führt dazu, dass das Dämmniveau im Bereich der Dachterrasse hinter demjenigen bei einer ungenutzten Dachfläche zurückbleibt. Dies ist unter Berücksichtigung des allgemein hohen energetischen Standards der Gebäudehülle jedoch hinnehmbar. Bild 6 zeigt den Wärmedurchgangskoeffizienten im Bereich der Dachterrasse in Abhängigkeit der (konstanten) Dämmstoffdicke; der Grafik liegt eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035
W/(mK) zugrunde. Es ist ersichtlich, dass bei dem vorhandenen hohen energetischen Standard sich Änderungen der Dämmstoffdicke im Zentimeterbereich nur unwesentlich auswirken. Also ist es gerechtfertigt, diese hinsichtlich des energetischen Standards nachrangigen Zentimeter sinnvoller in ein ausreichendes Gefälle und in einen fachgerechten Türanschluss zu investieren. Dass damit kein Freibrief hinsichtlich einer beliebigen Reduktion der Dämmstoffdicke verbunden ist, ergibt sich ebenfalls aus Bild 6.

Sofern eine Konstruktion mit Stufe nicht gewünscht wird oder aufgrund des Belags im Bereich der Dachterrasse eine zuverlässige vollständige Wasserableitung – und damit voraussichtlich ein zweidimensionales Gefälle mit noch größerer Konstruktionshöhe – erforderlich ist, sind Alternativen erforderlich. Falls ein Höhensprung der Geschossdecke nicht möglich ist, muss entweder die Konstruktionshöhe im Bereich der Dachterrasse signifikant verkleinert werden oder es muss die Konstruktionshöhe im Raumbereich vergrößert werden. Bei der Dachterrasse kann die Konstruktionshöhe verringert werden, wenn z. B. Dämmelemente mit Vakuumkern eingesetzt werden; dies ist jedoch kostenintensiv. Im Gebäude ist eine vergrößerte Konstruktionshöhe vergleichsweise einfach möglich, indem z. B. ein Hohlraumboden verwendet wird. Dadurch wird zwar eine größere Geschosshöhe im Dachgeschoss erforderlich; es ergibt sich aber auch die einfachere Möglichkeit, Leitungen horizontal zu verziehen. Damit sind variablere Grundrisse im Dachgeschoss möglich. Auch für barrierefreie Lösungen stellt ein Hohlraumboden einen gangbaren Weg dar.

Literatur
[1] Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand- werks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdich- tungstechnik e.V.: „Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie“, Ausgabe 12/2016
[2] DIN 18531-1:2016-06 Entwurf: „Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Lauben-
gängen – Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungs-
grundsätze“
[3] DIN 18531-3:2016-06 Entwurf: „Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Lauben-
gängen – Nicht genutzte und genutzte Dächer – Auswahl, Ausführung, Details“
[4] DIN 18195-5:2011-12: „Bauwerksabdichtungen – Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen, Bemes-
sung und Ausführung“
[5] Oswald, R., Rojahn, H.: „Schäden an genutzten Flachdächern“, Reihe „Schadenfreies Bauen“, Band 35, Fraunhofer IRB Verlag, 2005
[6] Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV), Fassung vom 18.11.2013
Bauschäden
Autor
Dr.-Ing. Marc Göbelsmann
öffentlich bestellter & ver-
eidigter Sachverständiger,
Mitglied im BDB

Schon gewusst?

Mit der aktuellen EnEV 2014 [6] (ab 2016) ist die europäische Richtlinie für Gebäude noch nicht vollständig umgesetzt. Ab 2021 sollen nur noch Neubauten nach Niedrigstenergiehaus-Standard errichtet werden dürfen; öffentliche Gebäude bereits ab 2019. Eine weitere Verschärfung der energetischen Anforderungen ist daher bereits für die nahe Zukunft zu erwarten.

Die gesteigerten Anforderungen werden kaum mehr über eine Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes erfüllt werden können (vgl. Bild 6); das hier aufgezeigte konstruktive Problem wird sich also voraussichtlich zumindest nicht signifikant vergrößern. Statt dessen wird z. B. der Energiebedarf über eine Verringerung der Lüftungs- und Wärmebrückenverluste weiter reduziert werden müssen und es wird die Anlagentechnik weiter optimiert werden müssen.

Quintessenz

Bei Dachterrassen sollte die zur Verfügung stehende Konstruktionshöhe nicht planmäßig vollständig ausgereizt werden, da dann bei der Ausführung aufgrund der fehlenden Toleranzen Probleme zu erwarten sind.

Es ist aufgrund des allgemein hohen Dämmniveaus gerechtfertigt, bei der Planung den Fokus mehr auf die Konstruktion als auf den Dämmstandard der – im Vergleich zur gesamten Hüllfläche – kleinen Dachterrasse zu legen.

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